Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der

Woegerbauer-R&D-Prüflabor GmbH
Bloher Landstraße 39 B
26160 Bad Zwischenahn

Stand Juli 2019

I. Allgemeines
1. Für alle Verträge zwischen der Woegerbauer-R&D-Prüflabor GmbH (nachfolgend Verwender) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend AG) gelten, sofern diese Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, folgende Bedingungen:
2. Vertragsbedingungen des AG werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verwender diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn der Verwender auf ein Schreiben Bezug nimmt, das auf Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
3. Sofern Rahmenverträge oder Individualverträge zwischen den Vertragspartnern geschlossen sind, sind diese vorrangig. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Bedingungen ergänzt.

II. Angebot und Vertragsabschluss
1. An Angebote hält sich der Verwender 90 Tage ab Angebotsdatum gebunden, es sei denn, eine andere Frist ist schriftlich vom Verwender anerkannt.
2. Bei Angaben in Katalogen, Preislisten, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen, welche zum Angebot gehören, handelt es sich um branchenübliche Näherungswerte ohne Rechtsverbindlichkeit.
3. Zu einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung bedarf es einer schriftlichen (eine E-Mail ist insoweit ausreichend) Auftragsbestätigung durch den Verwender.
5. Liegen einem Vertrag Unterlagen, insbesondere Muster und Zeichnungen zugrunde, welche vom AG beizubringen waren, so haftet für deren Richtigkeit ausschließlich der AG.

Der Verwender hat einen Exklusivvertrag für die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und Kanada geschlossen. Gelangt entgegen diesem Vertrag etwas von seinen Waren in diese Märkte, wird er vertragsbrüchig und haftet für hohe Summen. Der AG verpflichtet sich daher gegenüber dem Verwender, die Waren nicht in die USA oder Kanada zu verkaufen oder sonst wie einzuführen. Der AG ist weiter verpflichtet, die Waren nicht an Dritte zu verkaufen oder sonst wie zu übergeben, von denen er weiß, dass sie die Waren in die vorgenannten Märkte einführen. Der vom Verwender aufgerufene Preis ist aufgrund dieser Einschränkung reduziert.

Für jeden einzelnen schuldhaften Verstoß des AG gegen die Verpflichtung aus dem vorgenannten Absatz ist der Verkäufer berechtigt, vom AG die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Auftragspreises zu fordern. Die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs sind ausgeschlossen. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadenersatz angerechnet.

III. Preise
1. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung aus.
2. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt: Änderungen nach Ablauf der Preisbindung werden dem AG spätestens 2 Monate im Voraus mitgeteilt. Der AG hat dann das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Preisänderungsmitteilung schriftlich zu kündigen.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Verwender 2 % Skonto. Die Skontogewährung entfällt, wenn sich der AG im Rahmen von anderen Vertragsbeziehungen zum Verwender in Zahlungsverzug befindet.
2. Abweichend von Ziffer IV. 1. sind Rechnungen für Lieferungen von Ersatzteilen und Dienstleistungen sofort ohne Abzug fällig.
3. Ist der AG mit zu leistenden Zahlungen in Verzug, ist der Verwender berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
4. Befindet sich der AG mit vereinbarten Leistungen, Teilleistungen oder Anzahlungen in Verzug, ist der Verwender berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen und – soweit der Verwender seine Leistung erbracht hat – die gesamte Vertragssumme sofort fällig zu stellen. Weist der Verwender die Belastung durch einen höheren Zinssatz nach, so ist er berechtigt, diese als Verzugsschaden geltend zu machen. Kommt der AG seiner Zahlungsverpflichtung nicht binnen vierzehn Tagen nach, ist der Verwender berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Schecks akzeptiert der Verwender nur erfüllungshalber.
6. Bestehen objektive Anhaltspunkte wie eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme für die Annahme einer wesentlichen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AG, die geeignet ist, die gegenüber dem Verwender zu erbringende vertragliche Leistung zu gefährden, macht der Verwender das Erbringen seiner Leistung davon abhängig, dass
a) der AG binnen angemessener Frist in Höhe der Vertragssumme eine geeignete Sicherheit, z. B. durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, beibringt, oder
b) der AG seine gegenüber dem Verwender zu erbringende Leistung vorleistet.
7. Der AG kann nur mit vom Verwender nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur befugt, sofern sein Gegenanspruch unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferungs- und Leistungsfristen
1. Für Lieferungs- und Leistungsfristen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin schriftlich vereinbart wurde, sind Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Mitteilung aller für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages erforderlichen Ausführungsdetails und Informationen durch den AG.
2. Fristen gelten als eingehalten,
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage: Wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager
verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit dem AG die Versandbereitschaft gemeldet ist,
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage: Wenn die entsprechende Leistung innerhalb der vereinbarten Frist ausgeführt wurde. Ausgeführt ist die Leistung, wenn der Verwender die erforderlichen Arbeiten abgeschlossen
hat.
3. Die Lieferfrist kann sich verlängern, wenn der AG Art und Umfang des Liefervolumens nach Vertragsabschluss
beeinflusst oder verändert.
4. Ist der AG mit einer von ihm zu erbringenden Zahlung in Verzug, so verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit, in der
sich der AG in Zahlungsverzug befindet.
5. Für die Dauer einer vom Verwender nicht zu vertretenden erheblichen Betriebsstörung, welche zu einer Hemmung
der vertraglichen Leistungspflicht führt, wird der Verwender von seiner Leistungspflicht frei. Der Verwender wird seine Leistungserbringung unverzüglich nach Beseitigung der Betriebsstörung wieder aufnehmen. Über den Eintritt und das Ende einer Betriebsstörung im Sinne von Absatz 1 wird der Verwender den AG unverzüglich informieren. Dies gilt für alle Fälle höherer Gewalt entsprechend. Wird die Leistung für den Verwender gemäß § 275 BGB unmöglich, ist der Verwender berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste besteht.
6. Befindet sich der AG in Annahmeverzug, ist der Verwender berechtigt, dem AG Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz vom Auftragswert in Rechnung zu stellen. Befindet sich der AG in Annahmeverzug und nimmt er die vom Verwender angebotene Leistung nach einer Nachfrist von 14 Tagen nicht ab, ist der Verwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Befindet sich Verwender in Leistungsverzug, so kann der AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
a) einen Verzugsschaden nur geltend machen, wenn der Verzug vom Verwender grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht wurde,
b) vom Vertrag zurücktreten,
c) Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, sofern die Nichterbringung der vertraglichen Leistung durch den
Verwender auf Umstände zurückzuführen ist, die der Verwender grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

VI. Versand und Gefahrübergang
1. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen ist, erfolgt der Versand ab Werk des Verwenders, ohne Verbindlichkeit für kostengünstigste Versandart oder -weg.
2. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den AG über, wenn die Ware das Werk bzw. die Geschäftsräume des Verwenders verlassen hat oder auf ein Fahrzeug des AG bzw. des Frachtbeauftragten verladen worden ist.

VII. Schutzrechte
1. An Abbildungen, Zeichnungen, Datenträgern und sonstigen Unterlagen einschließlich Vervielfältigungen aus der Sphäre des Verwenders behält sich dieser alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die vorbezeichneten Gegenstände dürfen ohne Einwilligung des Verwenders Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2. Werden bei Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des AG Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Verwender von sämtlichen Ansprüchen frei.

VIII. Eigentumsvorbehalt Reservation of proprietary rights
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die vom Verwender gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gesicherter Forderungen des Verwenders aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses in seinem Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Hergabe von Wechseln oder Schecks gilt Satz 1 bis zu deren Einlösung entsprechend.
Der AG verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verwender. Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen bzw. die Vorbehaltsware nicht vollständig bezahlt ist, darf der AG die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfänden noch an Dritte zur Sicherheit übereignen. Der AG hat den Verwender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit die dem Verwender gehörende Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise Zugriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den dem Verwender entstandenen Ausfall.
Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des AG aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der AG schon jetzt an den Verwender in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Der Verwender nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der AG bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verwenders, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verwender wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Das vorhandene Anwartschaftsrecht des AGs bleibt bestehen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG dem Verwender anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verwender verwahrt.
Wird im Zusammenhang mit einem Liefergeschäft vereinbart, dass nach Zahlung des Kaufpreises (in bar oder durch Scheck) unter Einbeziehung des Verwenders ein Wechsel ausgestellt wird (Scheck- oder Wechselverfahren), erlöschen die vorgenannten Sicherungsrechte des Verwenders erst dann, wenn er aus allen Haftungsrisiken des nachgeschalteten Wechselgeschäftes entlassen ist.
Der Verwender ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des AGs freizugeben, als diese zur Sicherung der Forderungen vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
Der Verwender ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AGs – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

IX. Aufstellung und Montage
1. Für vom AG veranlasste, vom Vertrag nicht umfasste Montage gilt:
Die für die Montage nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie erforderliche statische Angaben sind eine Bringschuld des AG.
2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfahrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, Türen und Fenster eingesetzt sein.
3. Den Monteuren ist vom AG die Arbeitszeit nach bestem Wissen zu bescheinigen. Der AG ist ferner verpflichtet, den Monteuren einen Lieferschein/Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

X. Gewährleistung
Bezüglich Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Gewährleistungsrecht, soweit nicht diese AGB andere Regelungen treffen.
Gewährleistungsrechte des AGs setzen voraus, dass dieser seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist: Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung am Bestimmungsort zu untersuchen. Mängel sind gegenüber dem Verwender unverzüglich bzw. innerhalb von 14 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt der AG die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Grundlage der Mängelhaftung des Verwenders sind vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarungen. Soweit eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Mangelhaftung bzw. zur Feststellung eines Mangels.
Ist die Ware bzw. die Lieferung mangelhaft, so beschränken sich die Ansprüche des AGs zunächst auf das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Der Verwender hat die Wahl, ob er die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) vornimmt. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, hat der AG das Recht, nach seiner Wahl entweder den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Verwenders oder seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet der Verwender nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Verwenders ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der gelieferten Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

XII. Gerichtsstand
Für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verwenders. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Verwenders zuständig. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

XIII. Fortgeltung des Vertrages bei Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung der allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen wirksam.
Woegerbauer-R&D-Prüflabor GmbH
Geschäftsführung: Wiebke Schwarting
info@woegerbauer-lab.de